Weltreise • Arbeitslos melden & Arbeitslosengeld

In diesem Artikel besprechen wir, was Du beachten musst, wenn Du Dich vor der Weltreise arbeitslos melden willst, danach Arbeitslosengeld beziehen möchtest und wann Du dich arbeitssuchend meldest, wenn Du auf Reisen gehst.

Wir klären was der Unterschied zwischen Arbeitssuchend und Arbeitslos gemeldet sein ist und was Du tun kannst, um bei Rückkehr von deiner Reise Arbeitslosengeld zu beziehen.

Arbeitslos melden vor der Weltreise

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🌍 Arbeitslos melden & auf Weltreise gehen

Wenn Du dich vor der Weltreise arbeitslos melden möchtest, geht es dir wahrscheinlich darum, dass Du nach der Rückkehr von der Weltreise eventuell Arbeitslosengeld beziehen kannst. Hierfür sind einige Dinge wichtig.

Grundsätzlich wird zwischen der Meldung als „Arbeitssuchend“ und der Meldung als „Arbeitslos“ unterschieden.

Die Meldung als Arbeitssuchend geht der Arbeitslosmeldung voran und ist eine Voraussetzung, um, ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld erhalten zu können.

Um dich als Arbeitssuchend zu melden gibt es auch den Online Service der Agentur für Arbeit.

Arbeitssuchend melden vor der Weltreise

Laut Gesetz besteht die Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung spätestens drei Monate bevor das Arbeitsverhältnis endet. Wenn das Ende aber kurzfristig kommt, du dich beispielsweise im November 2023 entscheidest zum 31.12.2023 zu kündigen, musst du dich binnen drei Tagen nach Einreichung deiner Kündigung arbeitssuchend melden.

Arbeitslos melden vor der Weltreise

Ob du dich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) nach Wirksamwerden deiner Kündigung (31.12.2023) arbeitslos meldest, hängt davon ab, ob du zum Beispiel nach deiner Rückkehr Arbeitslosengeld erhalten möchtest, oder nicht.

Die Meldung als „Arbeitslos“ musst du persönlich machen. Das heißt, du musst dort hingehen, entweder im Laufe der drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit oder direkt danach, also am 02.01.2024 (am 01.01. haben Agenturen geschlossen).

Laut Gesetz hast du nach dem offiziellen Eintritt deiner Arbeitslosigkeit, hier der 31.12.2023 Tagesende, drei Tage Zeit, um dich persönlich arbeitslos zu melden.

Sperrfrist während der Weltreise

Im obigen Beispiel würdest du außerdem eine dreimonatige Sperrfrist kassieren, da du selbst gekündigt hast.

Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit, also dem Tag nach dem Wirksamwerden deiner Kündigung. In unserem Beispiel: Kündigung zum 31.12.2023, also arbeitslos ab dem 01.01.2024 und Beginn der Sperrfrist.

Noch mal ausführlich:

Du willst Mitte Januar 2024 aufbrechen, reichst am 15.09.2023 deine Kündigung ein, welche mit Ablauf des 31.01.2023 wirksam wird. Du meldest dich am 16.09.2023 arbeitssuchend, und spätestens zum 04.01.2024 arbeitslos. Deine Sperrfrist für einen möglichen Arbeitslosengeldbezug beginnt somit am 01.01.2024 und du würdest (theoretisch) ab dem 01.03.2024 Arbeitslosengeld erhalten können.

🚫 Achtung:
Kein Arbeitslosengeld während der Weltreise

Arbeitslosengeld wird unter bestimmten Bedingungen gezahlt. Eine davon ist, dass du aktiv auf Stellensuche gehst und auch Arbeitsangebote von der Agentur für Arbeit zugeschickt bekommst, auf die du verpflichtet bist dich zu melden.

Das passt mit dem Reisen nicht gut zusammen.

Du kannst nicht auf Weltreise gehen und währenddessen Arbeitslosengeld erhalten.

Tipp: Bevor du deinen Job kündigst, dich arbeitslos meldest und auf reisen gehst, besorge dir eine oder zwei neue Kreditkarten. Es könnte sonst sein, dass du während deiner Reise keine neue beantragen kannst.

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⚖️ Arbeitslos melden ist keine Pflicht

Nach unserer Lesart des Gesetzes bist du keineswegs verpflichtet, dich arbeitslos zu melden! Es ist lediglich eine Voraussetzung für den (späteren) Bezug von Arbeitslosengeld. Wenn du dieses nicht beziehen möchtest, brauchst du dich auch nicht arbeitslos melden.

💶 Arbeitslosengeld nach der Weltreise erhalten

Möglich ist es auch, dich vor der Weltreise arbeitssuchend und arbeitslos zu melden und mit offenen Karten zu spielen, dass du nun für eine gewisse Zeit im Ausland sein wirst. In dieser Zeit wirst du dann nicht aufgefordert, dich zu bewerben oder dir eine Arbeit zu suchen, erhältst aber auch kein Arbeitslosengeld.

Dein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld besteht während deiner Weltreise aber weiterhin fort. Rechtlich sagt man dazu „er ruht“.

Hierzu meldest du dich dann sozusagen vom Status „Arbeitslos“ ab, bist aber weiterhin registriert als „Arbeitssuchend“.

Diese Vorgehensweise dient dir als Absicherung für die Zeit nach deiner Rückkehr, falls du zurückkommst und erstmal ein paar Monate keinen Job hast.

Erst ab dem Zeitpunkt deiner Rückkehr hättest Du Anspruch auf Arbeitslosengeld, würdest du dem Arbeitsmarkt in Deutschland wieder zur Verfügung stehen und dementsprechend auch Arbeitslosengeld erhalten können, sowie über die Agentur Kranken-, Renten-, und Pflegeversichert werden.

Deinen während der Weltreise fortlaufend bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld kannst du bei Rückkehr geltend machen. Indem du dich bei der Agentur für Arbeit wieder als arbeitslos anmeldest.

Diese Vorgehensweise hängt auch mit der oben bereits erwähnten Sperrfrist zusammen. Denn wenn du selbst gekündigt hast, trifft dich erstmal diese Sperrfrist von drei Monaten (siehe Beispiel oben).

Sie läuft aber auch ab, während du auf Reisen bist, sodass sie bei Rückkehr verstrichen wäre.

Verjährung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Außerdem Wichtig:

Du hast grundsätzlich nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du in den 12 Monaten zuvor durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst.

Rückkehr nach der Weltreise

Nach deiner (endgültigen) Rückkehr nach Deutschland könntest du dich direkt wieder bei der Agentur melden und würdest Arbeitslosengeld sowie verpflichtende Angebote erhalten, dich zu bewerben.

Es sei denn, du möchtest dich nach deiner Rückkehr selbstständig machen, hast während deiner Reise schon an deiner Selbstständigkeit gearbeitet und möchtest nun offiziell gründen oder hast bereits einen neuen Job in Aussicht.

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📝 Zusammenfassung: Zeitlicher Ablauf von Arbeitslosmelden & Weltreise

Hier noch mal der exemplarische Ablauf aus obigem Beispiel kurz und knapp:

  • 15.09.2023: Kündigung einreichen zum Jahresende
  • 16. – 30.09.2023: Arbeitssuchend melden (online oder vor Ort) zum 31.12.2023
  • 31.12.2023 Tagesende: Wirksamwerden der Kündigung
  • 01.01.2024: Arbeitslosigkeit tritt ein
  • Bis spätestens 04.01.2024: arbeitslos melden (persönlich vor Ort) und Mitteilung deiner Reisepläne
  • 14.01.2024: von der Arbeitslosigkeit „abmelden“
  • Anspruch besteht während deiner Weltreise fort (maximal für 4 Jahre, bis 01.01.2028)
  • 15.07.2026: (endgültige) Rückkehr nach Deutschland
  • Ab dem 16.07.2026: (Wieder-) Anmeldung als Arbeitslos und Antrag auf Arbeitslosengeld, oder neuer Job oder Selbstständigkeit

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👨‍⚖️ Sonderfall Ex-Beamte

Wenn du (wie wir selbst) vor deiner Kündigung und Weltreise verbeamtet warst, deinen Antrag auf Entlassung gestellt hast und somit nun FREI bist (GRATULATION!), hast du leider gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld seitens der Agentur für Arbeit, da du nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.

Dementsprechend brauchst du dich aber auch nicht arbeitslos melden. Denn du würdest ja sowieso nichts dafür bekommen.

Den „Arbeitssuchend“-Eintrag über den Onlineservice kannst du jedoch setzen. (Musst es aber nicht)

Umso wichtiger ist es, wenn du als Beamt/in kündigst bzw. dich entlassen lässt, um auf Weltreise zu gehen, dir ein finanzielles Polster zuzulegen sowie einen guten Plan zu haben, was du gerne machen möchtest, um während oder nach deiner Reise Geld zu verdienen.

Dein Vorteil

Du bist als Ex-Beamt/in in vielen Spezialgebieten sehr gut ausgebildet, hast Berufserfahrung und weißt, wo du im Leben stehst.

Diesen Schritt zu gehen stellt ein Risiko dar, das ist dir sicherlich bewusst. Und warum du diesen Schritt gehst, weißt du genauso gut wie wir, die wir selbst viele Jahre erlebt haben, was es heißt für den Staat zu arbeiten. Denn was ist all die Sicherheit wert, wenn sie zu so einem hohen Preis erkauft wird.

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➡️ Arbeitslos melden & Weltreise: Unser Fazit

Wir haben uns in diesem Beitrag angesehen, was es mit den Begriffen Arbeitssuchend und Arbeitslos auf sich hat und wie du dich bei der Agentur für Arbeit melden kannst. Außerdem haben wir festgestellt, dass du dich keineswegs arbeitslos melden musst, wenn du keine Leistungen in Anspruch nehmen möchtest.

Für den Fall, dass du planst, nach deiner Weltreise Arbeitslosegeld zu beziehen, haben wir aufgezeigt, wie der Weg dorthin aussehen kann sowie den Sonderfall geklärt, was für ehemalige Beamt*innen gilt.

Wir hoffen, dir mit unserem kleinen Guide zum Thema Weltreise & Arbeitslos melden einen guten Überblick gegeben zu haben, sodass du nun in der Lage bist, für dich selbst die passende Entscheidung zu treffen.

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4 Kommentare

  1. Liebe Reisekröten,
    zunächst ganz vielen Dank für diesen und andere tollen und wertvollen Berichte, die mir bei meinen Vorbereitungen zu meiner Europareise schon sehr hilfreich waren :).

    Zum Thema „Arbeitssuchend/Arbeitslos“ habe ich ein paar Frage zur korrekten Vorgehensweise, um nach meiner Rückkehr Arbeitslosengeld zu beantragen. Ich habe mich bereits mehrfach bei meiner Agentur informiert und meine Reisepläne offen dargelegt, jedoch bislang keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Aus diesem Grund habe ich in den kommenden Tagen einen persönlichen Termin vereinbart.
    Falls ihr dennoch Infos/Erfahrungswerte habt, freue ich mich natürlich. Verstehe aber, wenn es zu aufwendig und ggf. auch verwirrend ist, nachzuvollziehen.

    Hier ein kurze Zusammenfassung zu meinem Vorhaben und der chronologische Verlauf:
    • Meinen Arbeitsvertrag habe ich zum 31.12.2024 auslaufen lassen, um im darauffolgenden Jahr Reisen zu gehen.
    • Im November 2024 habe ich meine Situation persönlich in der Agentur geschildert und die Auskunft erhalten, dass ich mich erst nach meiner Rückkehr von der Reise als „arbeitssuchend/arbeitslos“ melden muss; also dann, wenn ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe – soweit so gut.
    • Mein letzter Arbeitstag war der 31. Dezember 2024, da ich meinen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert habe.
    • im März 2025 plane ich meine Reise zu starten und Ende 2025 zurückzukehren, um mich aktiv auf Jobsuche zu begeben. Ab diesem Zeitpunkt würde ich gerne Arbeitslosengeld beziehen
    Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
    1. Kann ich direkt nach meiner Rückkehr Arbeitslosengeld erhalten, oder ist eine vorherige dreimonatige Arbeitssuchendmeldung erforderlich?
    2. Wie verhält es sich mit der Regelung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur besteht, wenn man in den 12 Monaten zuvor durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt war?
    Dies ist ja nicht der Fall, wenn ich mich angenommen ab Oktober 2025 Arbeitslos melde, war ich ja in den 12 Montane zuvor 10 Monate (Januar-Okt. 2025) nicht versicherungspflichtig beschäftigt, da auf Reisen und freiwillig versichert und nur 2 Monate im Beruf (Nov/Dez 2024).
    3. Ändert sich die Situation, wenn man sich im Vorfeld der Reise – so wie ihr im Bericht schildert arbeitssuchend und arbeitslos meldet und der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld während der Reise „ruht“.

    Wie gesagt, freue ich mich, wenn ihr etwas Licht ins Dunkle bringen könnt. Ansonsten schildere ich auch gerne, was mein Termin bei der Agentur zu Tage bringt 😊
    Für Euch alles Gute und vielen Dank für das Teilen Eurer wertvollen Erfahrungen!!!
    Liebe Grüße Julia

    1. Hallo Julia, danke für deinen ausführlichen Kommentar, in dem du deine Situation schilderst 😊. Wir empfehlen, erstmal den Termin bei der Agentur abzuwarten, was dabei rauskommt, und dich dann gerne noch mal bei uns per E-Mail zu melden😊. Schreibe uns gerne danach eine Mail an [email protected].

      Liebe Grüße, Theresa & Chris

  2. hallo, vielen Dank für den ausführlichen Bericht!
    meine frage bezieht sich darauf, was passiert, nachdem man sich als arbeitssuchend gemeldet hat. wird man zu einem beratungstermin gerufen? erzählt man dem Sachbearbeiter in diesem beratungstermin, dass man eine reise macht? oder sollte man dies nur in dem termin ansprechen, den man hat, wenn man sich arbeitslos meldet (das sind zwei verschiedene termine, richtig?

    Vielen Dank!
    Elise

    1. Hallo Elise,

      danke für deine Nachfrage.
      Genau, in den meisten Fällen wird man nach der (online) Arbeitssuchend-Meldung zum Beratungstermin eingeladen.

      In diesem Termin wird im Regelfall abgeklärt, wie der weitere Werdegang ist, ob du bereits eine neue Arbeit in Aussicht hast etc. Hierbei kannst du auch deine Reisepläne anmerken, sodass keine Eingruppierung als „Arbeitslos“ stattfindet und du keine Angebote für offene Stellen übersandt bekommst. Spätestens bei der Meldung als arbeitslos (meist neuer Termin) solltest du deine Reisepläne offenlegen.

      Bitte beachte, dass das Procedere und die Handhabung von Agentur zu Agentur etwas unterschiedlich sein kann.

      Viele Grüße,
      Theresa & Chris